2023-05-04
Ab dem 1. Juni 2023 wurde gemäß der Verordnung über das Einheitliche Patentgericht (2013/C 175/01) das Einheitliche Patentgericht (Unified Patent) nimmt seine Tätigkeit auf (nachfolgend: UPC, JSP genannt), das künftig das Gericht mit ausschließlicher Zuständigkeit für den Bereich europäischer Patente und NEUER europäischer Patente mit einheitlicher Wirkung in allen beigetretenen EU-Mitgliedstaaten sein soll das Abkommen über das Single Effect Patent Court (Unified Patent Court Agreement).
Ab dem Zeitpunkt, an dem UPC seine Geschäftstätigkeit aufnimmt, gilt eine Übergangsfrist von 7 Jahren (mit der Möglichkeit von Verlängerung um weitere Jahre). p>
Das bedeutet, dass während der Übergangszeit Klagen wegen Verletzung oder Ungültigkeit klassischer europäischer Patente (also ohne einheitliche Wirkung) oder wegen Verletzung oder Ungültigkeit eines ergänzenden Schutzzertifikats (SPC) erhoben werden den nationalen Gerichten weiterhin möglich sein, wie dies derzeit der Fall ist.
Für polnische Antragsteller ist es wichtig, dass trotz der Tatsache, dass Polen dem Abkommen über das Einheitliche Patentgericht nicht beigetreten ist (kein dauerhafter Beitritt zum EU-Justizsystem),< Allerdings wird das Inkrafttreten des UPC für polnische Bewerberdie am sogenannten teilnehmen dürfen, von großer Bedeutung sein Einheitspatente, insbesondere wenn sie bereits über vom EPA erteilte Patente verfügen, können vor dem UPC verklagt werden.
Ab dem 1. Juni 2023 ist das Einheitliche Patentgericht in den zum UPCA gehörenden Ländern nicht nur für Einheitspatente, sondern für alle erteilten europäischen Patente zuständig vom EPA , d. h. solche, die möglicherweise in der Zukunft erteilt werden, sowie solche, die bereits validiert sind.
Damit kann ab dem 1. Juni jeder in den UPCA-Mitgliedsstaaten ein Verfahren bezüglich eines bestimmten europäischen Patents (seine Ungültigkeit, Verletzung) einleiten, ohne Kenntnis von dem Patent zu haben Eigentümer, nicht nur wie bisher vor den nationalen Gerichten dieser Länder,sondern auch vor dem Einheitlichen Patentgericht.
Die Kosten für Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht sind wichtig und betragen für grundlegende Fälle wie folgt:
Wichtig ist, dass diese Kosten in der Regel von der unterlegenen Partei getragen werden.
Quelle: https://www.unified -patent-court.org/en/registry/court-fees
Um das Verfahren aktuell gehaltener Rechte vor dem Einheitlichen Patentgericht auszuschließen, ist es möglich bis zum 31. Mai 2023</u >< /strong> Einreichen eines Antrags direkt beim Register dieses Gerichts für die sogenannte Rückzug aus den Zuständigkeiten des JSP, der sogenannten „Opt-out“, das, sofern es korrekt durchgeführt wird (was sich leider bei der Einleitung eines solchen Verfahrens zeigt), Antragsteller vor einem Verfahren vor der JSP schützt.
Ein „Opt-out“ kann von jeder vom Antragsteller autorisierten Person eingereicht werden. Wie oben erwähnt, ist es leider nicht möglich, die Richtigkeit der Umsetzung des vom JSP-Register beschlossenen Opt-outs zu überprüfen, bis der Fall vor die JSP gebracht wird.
Opt-outs sind auch während der oben genannten Übergangsfrist von mindestens 7 Jahren möglich (gilt für Anträge, die nach dem 1. Juni 2023 gestellt werden).
Ein Patent mit einheitlicher Wirkung wird, wie bei „klassischen“ europäischen Patenten, vom Europäischen Patentamt erteilt, allerdings nur gültigin den angegebenen Ländern Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), die dem Einheitlichen Patentgerichtsabkommen beigetreten sind.
Derzeit sind dies 17 Länder, nämlich: Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande , Portugal, Slowenien und Schweden. Für andere EU-Mitgliedstaaten und Länder des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) gilt weiterhin die europäische Patentvalidierung (z. B. Polen, Spanien, Schweiz).
Der Antrag auf Eintragung der einheitlichen Wirkung eines europäischen Patentsist kostenlos und muss spätestens einen Monat nach dem Datum der Veröffentlichung eingereicht werden Die Informationen zur Erteilung des Patents im Europäischen Patentblatt< /u> bedeuten, dass für Länder, die dem einheitlichen Patentsystem beigetreten sind, eine Registrierung und eine Gebühr anfallen.
Was aus Sicht des polnischen Anmelders wichtig ist, ist die Tatsache, dass es der Anmelder ist, der darüber entscheidet, ob seine Erfindung als sogenannte Erfindung geschützt wird als „klassisches“ europäisches Patent mit Validierungspflicht oder als europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung, wie nachfolgend schematisch dargestellt:
Wenn Sie Fragen, Unklarheiten oder den Wunsch nach einer Rechts- und Patentberatung haben, wenden Sie sich bitte an unser Patentamt .
Entwickelt auf der Grundlage von Materialien und Schulungen, die von der Polnischen Patentanwaltskammer organisiert wurden