Rechtsgrundlage des Patentanwalts

Gesetz vom 11. April 2001 über Patentanwälte
Journal of Gesetze des Artikels 2016 221, Wortlaut vom 23. Februar 2016

Kapitel 2 Rechte und Pflichten eines Patentanwalts

Kunst. 8. 1. Ein Patentanwalt leistet rechtliche und technische Hilfe.

2. Die Rechtshilfe besteht insbesondere in der Bereitstellung von Rechtsberatung und -beratung, der Erstellung von Rechtsgutachten, der Prüfung des rechtlichen Status von gewerblichen Schutzgegenständen sowie der rechtlichen und prozessualen Vertretung.

3. Die technische Hilfeleistung besteht insbesondere in der Ausarbeitung technischer Beschreibungen von Anträgen zum Schutz von Gegenständen der schöpferischen Tätigkeit, die für die gewerbliche Nutzung bestimmt sind, der Prüfung des Schutzumfangs sowie der Durchführung von Recherchen zum Stand der Technik.

Kunst. 9. 1. Der Patentanwalt fungiert als Vertreter in Verfahren vor dem Patentamt, Gerichten und Stellen, die über gewerbliche Rechtsschutzsachen entscheiden, mit Ausnahme der Vertretung in Strafverfahren und Finanzstrafverfahren.

2. Ein Patentanwalt kann einem anderen Patentanwalt eine weitere Vollmacht (Substitution) erteilen, und zwar auch in dem in Art. 36 Abschnitt 1 – an den Antragsteller.

3. Der Patentanwalt hat das Recht, die Übereinstimmung von Kopien von Dokumenten mit den vorgelegten Originalen in dem in gesonderten Vorschriften festgelegten Umfang zu beglaubigen. Die Bescheinigung sollte die Unterschrift des Patentanwalts, Datum und Ort der Erstellung sowie auf Wunsch auch den Zeitpunkt der Klageerhebung enthalten. Enthält das Dokument Besonderheiten (Ergänzungen, Korrekturen oder Beschädigungen), vermerkt der Patentanwalt dies im Zertifikat.

Urteile
Art. 10. 1. Ein Patentanwalt kann die Hilfeleistung in gewerblichen Rechtsschutzangelegenheiten nur aus wichtigen Gründen verweigern oder die Vollmacht kündigen, über die er den Interessenten informiert.

2. Bei der Beendigung einer Vollmacht oder eines Arbeitsvertrages ist ein Patentanwalt verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit sich dieser Umstand nicht negativ auf den weiteren Verlauf der von ihm bearbeiteten Fälle auswirkt. Im Falle der Beendigung der Vollmacht soll er alle erforderlichen Tätigkeiten noch zwei Monate lang ausüben, es sei denn, die Sache wird von einem anderen Patentanwalt übernommen oder von der Person, die die Vollmacht erteilt hat, widerrufen.

3. Ein Patentanwalt ist verpflichtet, die Aufnahme des Berufs, den Ort und die Form seiner Ausübung, den Ruhestand oder die Rente sowie jede Änderung dieser Angaben unverzüglich dem Patentamt und dem Nationalrat der Patentanwälte mitzuteilen.</p >

4. Im Falle der Aussetzung der Berufsausübung oder der Streichung eines Patentanwalts aus der Liste der Patentanwälte ernennt der Nationalrat der Patentanwälte erforderlichenfalls einen vorübergehenden Ersatz. Der Nationalrat der Patentanwälte kann auch einen vorübergehenden Stellvertreter für einen Patentanwalt ernennen, der vorübergehend nicht in der Lage ist, seinen Beruf auszuüben, und nicht selbst einen Stellvertreter bestellt hat.

5. Im Falle eines Ereignisses, das dazu führt, dass das Patentamt dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, in Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes Unterstützung zu leisten, ernennt der Nationale Rat der Patentanwälte einen vorläufigen Verwalter des Büros. Bis zur Ernennung neuer Stimmrechtsvertreter durch die Sachbearbeiter dieser Kanzlei ist der vorläufige Sachwalter verpflichtet, die Wahrnehmung der laufenden, erforderlichen Tätigkeiten sicherzustellen.

Kunst. 11. 1. Bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit übt der Patentanwalt die Freiheit der Meinungsäußerung und des Schreibens im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der materiellen Notwendigkeit aus.

2. Freiheitsmissbrauch gemäß Abschnitt 1, die eine Beleidigung oder Verleumdung einer Partei oder ihres Vertreters, Zeugen, Sachverständigen oder Übersetzers darstellen und privatrechtlich verfolgt werden, unterliegen nur der disziplinarischen Haftung.

3. Ein Patentanwalt genießt während und im Zusammenhang mit der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit den Rechtsschutz eines Rechtsanwalts.

4. Ein Patentanwalt kann nicht an eine behördliche Anordnung hinsichtlich des Inhalts der abgegebenen Stellungnahme oder Beratung gebunden sein.

Kunst. 12. Ein Patentanwalt darf keine Vertretung oder Hilfeleistung annehmen, wenn er den Gegner vertreten oder ihm in derselben oder damit zusammenhängender Angelegenheit Hilfe geleistet hat; Er kann auch keine Vertretung oder Unterstützung in einer Angelegenheit übernehmen, an der er beteiligt war oder mit der Genehmigung von Regierungs- oder Kommunalverwaltungsbehörden beteiligt ist.

Kunst. 13. 1. Das Honorar für die Tätigkeit der in Patentämtern tätigen und im Rahmen eines zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses tätigen Patentanwälte wird im Vertrag mit dem Mandanten geregelt.

2. Der Justizminister legt nach Einholung der Stellungnahme des Präsidenten des Patentamts und des Nationalen Rates der Patentanwälte im Wege einer Verordnung die Höhe der Gebühren für die Tätigkeit von Patentanwälten vor Justizbehörden und dem Patentamt fest im Rahmen eines streitigen Verfahrens tätig werden und die Grundlage für die Festlegung der Kosten der Vertretung bilden, die von einem Gericht angeordnet oder vom Patentamt entschieden werden können, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine Gebühr festgesetzt wird, die über dem in Abschnitt genannten Mindestsatz liegt 3, höchstens jedoch das Sechsfache dieses Satzes, kann durch die Art und Komplexität des Falles sowie die erforderliche Arbeitsbelastung des Patentanwalts gerechtfertigt sein.

3. Der Justizminister wird nach Einholung der Stellungnahme des Präsidenten des Patentamts und des Nationalen Rates der Patentanwälte im Wege einer Verordnung die Mindestsätze für die in Abschnitt 1 genannten Tätigkeiten von Patentanwälten festlegen 1 unter Berücksichtigung der Art und Komplexität des Falles sowie der erforderlichen Arbeitsbelastung des Patentanwalts.

Exekutivakte
Art. 13a. 1. Die Kosten für die Rechtshilfe, die ein Patentanwalt von Amts wegen leistet, trägt die Staatskasse.

2. Der Justizminister legt nach Einholung der Stellungnahme des Präsidenten des Patentamts und des Nationalrats der Patentanwälte im Wege einer Verordnung die detaillierten Regeln für die Entstehung der in Abschnitt genannten Kosten fest 1, unter Berücksichtigung der Methode zur Bestimmung dieser Kosten, der Ausgaben, die die Grundlage für ihre Bestimmung bilden, und des Höchstbetrags der Gebühren für die geleistete Hilfeleistung.

Exekutivakte
Art. 14. 1. Ein Patentanwalt ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit erlangten Informationen geheim zu halten. Ein Patentanwalt kann nicht von der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses über Tatsachen entbunden werden, von denen er bei der Mitarbeit in gewerblichen Rechtsschutzangelegenheiten erfahren hat.

2. Die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gilt nicht für Informationen, die gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 2000 zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (polnisches Gesetzblatt von 2014, Pos. 455 und von 2015, Pos. 1223) zur Verfügung gestellt werden – im Geltungsbereich in dieser Verordnung festgelegt sind.

Kunst. 14a. 1. Ein Patentanwalt ist verpflichtet, sich beruflich weiterzubilden.

2. Der Landesrat der Patentanwälte legt durch Beschluss die Art und Weise der Erfüllung der in Abschnitt genannten Verpflichtung fest 1, insbesondere Häufigkeit, Umfang und Formen der beruflichen Weiterentwicklung.

Kunst. 15. 1. Ein Patentanwalt ist verpflichtet, unter den im Gesetz festgelegten Bedingungen einen Beitrag für die Bedürfnisse der Kommunalverwaltung zu zahlen, dessen Höhe jährlich vom Nationalen Rat der Patentanwälte festgelegt wird.

2. Patentanwälte, gegenüber denen gemäß Art. 23a Abschnitt 3. Wurde ein Beschluss zur Aussetzung der Berufsausübungsbefugnis gefasst, zahlen sie einen Beitrag an die Kommunalverwaltung in Höhe von 30 % des in Abschnitt genannten Beitrags 1.

Kunst. 15a. Der Nationale Patentanwaltskongress legt per Beschluss detaillierte Regeln für die Werbung von Patentanwälten fest und berücksichtigt dabei die Besonderheiten des Berufsstandes sowie die Notwendigkeit der Wahrung der Unabhängigkeit und des Berufsgeheimnisses.

Kunst. 16. 1. Ein Patentanwalt, der in einem Patentamt oder im Rahmen eines zivilrechtlichen Vertrags tätig ist, sowie eine Person, die grenzüberschreitende Dienstleistungen auf dem Gebiet der Republik Polen erbringt, unterliegt der obligatorischen Haftpflichtversicherung für Schäden, die bei der Erbringung von Dienstleistungen entstehen Unterstützung in gewerblichen Rechtsschutzangelegenheiten.

2. Erfüllung der in Abschnitt genannten Verpflichtung 1 ist auch der Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einem Versicherer aus einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Polen, sofern der räumliche Geltungsbereich dieser Versicherung das Gebiet der Republik Polen umfasst und sie einer nationalen Versicherung gleichgestellt ist.</ p>

2a. Der Nationalrat der Patentanwälte ist befugt, die Erfüllung der in Abschnitt genannten Verpflichtung zu prüfen 1 und 2, einschließlich der Beurteilung der Gleichwertigkeit einer Versicherung, die sich aus einem Vertrag mit einem Versicherer aus einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Polen ergibt, mit einer nationalen Versicherung.

3. Der für Finanzinstitute zuständige Minister legt im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Minister und nach Einholung der Stellungnahme der polnischen Versicherungskammer durch Verordnung den detaillierten Umfang der in Abschnitt genannten Pflichtversicherung fest 1, der Zeitpunkt des Entstehens der Versicherungspflicht und die Mindestgarantiesumme unter Berücksichtigung insbesondere der Besonderheit des ausgeübten Berufs und des Umfangs der ausgeübten Aufgaben.

Exekutivakte
Art. 17. 1. Bestimmungen der Kunst. Für Bewerber gelten vorbehaltlich Abschnitt 11-15 entsprechend 2.

2. Der vom Antragsteller gezahlte Beitrag für die Bedürfnisse der Kommunalverwaltung beträgt 50 % des Beitrags gemäß Art. 15 Abschnitt 1.

Kunst. 17a. 1. Daten zur Erstellung einer elektronischen Signatur für Zwecke des elektronischen Klageverfahrens werden Patentanwälten nach Einreichung eines entsprechenden Antrags bei der zuständigen Patentanwaltskammer zur Verfügung gestellt.

2. Es ist einem Patentanwalt auch gestattet, im elektronischen Schriftsatzverfahren mit dem Gericht unter Verwendung einer sicheren elektronischen Signatur zu kommunizieren, die durch ein gültiges qualifiziertes Zertifikat bestätigt wird.

3. Anfragen von Patentanwälten zur Bereitstellung der im Abschnitt genannten Daten Der bei der zuständigen Landespatentanwaltskammer eingereichte Antrag Nr. 1 wird dem zuständigen Gericht zusammen mit einer Bestätigung über die Teilnahme des Rechtsanwalts(verbandes) an der zuständigen Patentanwaltskammer übermittelt. Personen, die beabsichtigen, mit dem Gericht auf die im Abschnitt angegebene Weise zu kommunizieren 2, sie haben dies dem Gericht über die zuständige Bezirkskammer der Patentanwälte mitzuteilen und dabei Daten zur Überprüfung der elektronischen Signatur bereitzustellen.

4. Informationen, auf die im Abschnitt verwiesen wird 3 hat die zuständige Patentanwaltskammer den Antrag innerhalb von 14 Tagen nach Einreichung des Antrags dem Gericht zu übersenden.