Rechtsgrundlage – Industriedesign

ACT vom 30. Juni 2000 r. Gewerbliches Eigentumsrecht
Gesetzblatt des Artikels 2013 1410 • Fassung vom 1. Dezember 2015

Industriedesigns

Kunst. 102.

[1. Ein Industriedesign ist eine neue und individuelle Form eines Produkts oder eines Teils davon, die diesem insbesondere durch die Merkmale von Linien, Konturen, Formen, Farben, Struktur oder Material des Produkts und durch seine Verzierung verliehen wird.]
1 . Ein Industriedesign ist eine neue und individuelle Form eines Produkts oder eines Teils davon, die ihm insbesondere durch die Merkmale von Linien, Konturen, Formen, Farben, Textur oder Material des Produkts sowie durch seine Verzierung verliehen wird.< br />2. Ein Produkt ist jeder industriell oder handwerklich hergestellte Gegenstand, insbesondere Verpackungen, grafische Symbole und typografische Schriftarten, ausgenommen Computerprogramme.
3. Ein Produkt gilt auch als:
1) ein Artikel, der aus vielen austauschbaren Komponenten besteht
, die seine Demontage und Wiedermontage ermöglichen (komplexes Produkt);
[2) ein Einzelteil, wenn nach seiner Der Einschluss in das komplexe Produkt bleibt
während seines normalen Gebrauchs sichtbar, d
Es handelt sich um ein komplexes Produkt, das während seines normalen Gebrauchs sichtbar bleibt, d . Im Falle eines Designs, das als Bestandteil eines komplexen Produkts verwendet oder darin enthalten ist, im Sinne des Abschnitts Gemäß Art. 3 Abs. 1 bezieht sich die Beurteilung der Neuheit und Eigenart nur auf seine sichtbaren Merkmale.
Art. 103.

1. Ein Industriedesign gilt als neu, wenn vor dem Datum, an dem die Priorität für die Erlangung des Eintragungsrechts bestimmt wird, ein identisches Design nicht durch Nutzung, Ausstellung oder Offenlegung auf andere Weise, vorbehaltlich der Abschnitte, öffentlich zugänglich gemacht wurde 2. Ein Geschmacksmuster gilt als identisch mit einem der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Geschmacksmuster, auch wenn es sich nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheidet.

2. Das Design gilt nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht im Sinne des Abschnitts 1, wenn
nicht das Wissen von Personen erreicht werden konnte, die beruflich in dem Bereich tätig sind, auf den sich die Vorlage bezieht.
3. Die Bereitstellung von Abschnitt 1 schließt die Möglichkeit der Erteilung eines Eintragungsrechts nicht aus, wenn das Geschmacksmuster:
1) einem Dritten offengelegt wurde, der ausdrücklich oder stillschweigend zur Geheimhaltung verpflichtet war;
2) innerhalb von 12 Monaten zuvor offengelegt wurde der Tag, an dem die Priorität des Eintragungsrechts festgestellt wird, wenn die Offenlegung durch den Urheber, seinen Rechtsnachfolger oder – mit Zustimmung des Berechtigten – durch einen Dritten erfolgt ist und auch, wenn die Offenlegung dadurch erfolgt ist Missbrauch gegen den Urheber oder seinen Rechtsnachfolger.
Art. 104.

1. Ein Geschmacksmuster hat Eigenart, wenn der Gesamteindruck, den es bei einem informierten Benutzer hervorruft, sich von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein Geschmacksmuster bei ihm hervorruft, das vor dem Zeitpunkt der Prioritätsfestlegung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde
2. Bei der Beurteilung des individuellen Charakters eines Industriedesigns wird der Gestaltungsspielraum bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt.